Grundsatzerklärung der MOSOLF Group zur Menschenrechtsstrategie („Grundsatzerklärung“)

Die folgende Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie beinhaltet die gesetzlichen Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und das Umsetzen des LkSG innerhalb der MOSOLF Group.“

I. Bekenntnis der MOSOLF Group zur Achtung der Menschen- und Umweltrechte

Wir, die MOSOLF Group, sind uns unserer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschen- und Umweltrechte bewusst. Daher verpflichten wir uns, Menschen- und Umweltrechte in unseren eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in unseren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten und Betroffenen von Menschenrechts- und Umweltrechtsverstößen Zugang zu Abhilfe zu ermöglichen.

Dabei richten wir unser unternehmerisches Handeln in Bezug auf die Wahrung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten stets insbesondere an folgenden international gültigen und anerkannten Grundsätzen und Richtlinien aus:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • Internationale Menschenrechtscharta Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
  • Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
  • Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen
  • 10 Prinzipien des UN Global Compact
  • OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
  • Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Die Umsetzung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten orientiert sich an den oben genannten nationalen und internationalen Standards und Rahmenbedingungen und steht im Einklang mit den Anforderungen des LkSG.

In Ergänzung des ebenfalls für alle der MOSOLF Group zugehörigen Personen geltenden Verhaltenskodex und des für alle Geschäftspartner der MOSOLF Group verpflichtenden Geschäftspartnerkodex stellt die Grundsatzerklärung verbindliche Verhaltensgrundsätze zur Achtung aller im LkSG geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten auf. Sie legt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten der MOSOLF Group für die Achtung und Einhaltung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitenden, Geschäftspartnern uns sonstigen Betroffenen entlang der gesamten Lieferkette nieder.

Wir erwarten zudem von unseren Geschäftspartnern, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschen- und Umweltrechte bekennen, sich zur Einrichtung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben.

Insbesondere die Befolgung folgender menschenrechts- und umweltbezogener Erwartungen im Sinne des LkSG durch unsere Mitarbeitenden, Geschäftspartner und Lieferanten sind für uns von essenzieller Bedeutung:

  • Verbot von Kinderarbeit und besonders schlimmen Arbeitsformen für Kinder und
    Jugendliche
  • Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung im Arbeitsumfeld in jeglicher Form aufgrund von Merkmalen wie z.B. Geschlecht oder Geschlechtsidentität, Alter, ethnischer, kultureller und sozialer Herkunft, Abstammung und Nationalität, Religion, Glaube oder Weltanschauung, körperlicher oder geistiger Behinderung, sexueller Orientierung, Familien- oder Ehestand
  • Beachtung und Einhaltung der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Bildung von Arbeitnehmervertretungen und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
  • Beachtung und Einhaltung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohnes
  • Verbot der widerrechtlichen Aneignung von Land, Wäldern und Gewässern, deren
    Nutzung die Lebensgrundlage von Menschen sichert
  • Verbot einer widerrechtlichen Zwangsräumung
  • Verbot der Beauftragung unzuverlässiger Sicherheitskräfte
  • Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines
    übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist, die Gesundheit von Menschen zu schädigen und den Zugang zu natürlichen Lebensgrundlagen (wie Trinkwasser und Nahrung) sowie den Zugang zu Sanitäranlagen zu beeinträchtigen bzw. zu zerstören
  • Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu Vergütung und Arbeitszeiten
  • Beachtung des Verbots der Verletzung spezifischer umweltbezogener Pflichten, die sich aus der Verwendung, Lagerung, grenzüberschreitenden Verbringung oder Entsorgung von Quecksilber (-verbindungen), persistenten organischen Stoffen oder gefährlichen Abfällen ergeben

II. Geltungsbereich

Diese Grundsatzerklärung wurde vom Vorstand der MOSOLF SE & Co. KG verabschiedet und hat Gültigkeit für den gesamten eigenen Geschäftsbereich der MOSOLF Group im Sinne des LkSG. Hiervon umfasst werden die MOSOLF SE & Co. KG mit Sitz in Kirchheim unter Teck und alle Unternehmen, an denen die MOSOLF SE & Co. KG direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist. Sie gilt ausnahmslos für alle Führungskräfte, Geschäftsleitungsmitglieder und allen
sonstigen Mitarbeitenden der gesamten MOSOLF Group.

III. Verantwortung, Organisation und Risikomanagement nach § 4 Abs. 1 LkSG

Die übergeordnete Verantwortung für die Achtung und Wahrung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in unserem unmittelbaren Geschäftsbereich und entlangunserer Lieferketten liegt beim Vorstand der MOSOLF SE & Co. KG. Für die konkrete Überwachung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG hat die MOSOLF SE & Co. KG ein „Steering Committee Menschenrechtsbeauftragter“ (kurz: StCM) eingerichtet.

Dieses StCM ist für die Überwachung des Risikomanagements nach § 4 Abs. 3 LkSG zuständig, ist organisatorisch direkt unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt und besteht aus den nachfolgend genannten Funktionen:

  • Legal
  • Risikomanagement
  • Personal
  • Nachhaltigkeit
  • Einkauf

Das StCM hat die folgenden wesentlichen Aufgaben:

  • Überwachung des LkSG-Risikomanagements
  • Bewertung und Beurteilung der Wirkung von erforderlichen Präventiv-/Abhilfemaßnahmen
  • Berichterstattung an den Vorstand und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das StCM berichtet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über seine Aktivitäten, insbesondere über die laufenden Maßnahmen des Risikomanagements, identifizierte Risiken, Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsstand der Sorgfaltspflichten an den Vorstand.

Die operative Umsetzung der operativen Pflichten aus dem LkSG, namentlich die Einrichtung des Risikomanagements, die Durchführung der Risikoanalysen, und die Einleitung von Präventionsmaßnahmen, erfolgt durch das MOSOLF LkSG-Team, das durch den LkSG Manager geleitet wird.

Die konkreten Abhilfemaßnahmen werden von den für die jeweiligen Risikolieferanten zuständigen Einkäufern dem StCM vorgestellt und durch dieses bezüglich ihrer Wirksamkeit beurteilt. Nach Genehmigung der Maßnahmen durch das StCM werden die festgelegten Maßnahmen von den zuständigen Einkäufern durchgeführt, dokumentiert und der jeweilige Umsetzungsstand dem StCM berichtet.

Durch die Festlegung der vorstehenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wird das Risikomanagement in allen relevanten Bereichen und maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert und die Umsetzung und Überwachung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten durch ein Risikomanagement sichergestellt, welches die Risiken im eigenen Geschäftsbereich und entlang der Lieferkette umfasst und einer kontinuierlichen Weiterentwicklung unterliegt.

IV. Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 LkSG

Wir erachten es als Bestandteil unserer Sorgfaltspflicht, potenziell und tatsächlich nachteilige menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Auswirkungen unseres unternehmerischen Handelns auf Menschen entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette zu kennen. Daher ermitteln und bewerten wir die relevanten Menschenrechts- und Umweltrechtsthemen und potenziell Betroffenen unserer Geschäftstätigkeit sowie unserer Geschäftsbeziehungen. Risiken und potenzielle Auswirkungen zu identifizieren sowie wirksame Maßnahmen abzuleiten, sind Kernelemente, um die
menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten umzusetzen.

Bei der Identifizierung und Analyse potenzieller menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken konzentrieren wir uns zuvorderst auf entsprechende Risiken im eigenen Geschäftsbereich, im Geschäftsbereich unserer relevanten konzernverbundenen Unternehmen und bei unseren unmittelbaren Zulieferern. Hierbei gehen wir unter Nutzung eines über einen externen Dienstleister angeschafften Online-Tools wie folgt vor:

Auf Basis des Standorts und des Wirtschaftssektors nach NACE-Systematik wird eine Vielzahl von Quellen verwendet, um ein abstraktes Risiko für unsere unmittelbaren Zulieferer ermitteln zu können.

Resultierend aus dem abstrakten Risikowert wird bei Bedarf eine konkrete Risikoanalyse durchgeführt. Hierbei werden die konkreten Unterrisiken ggf. mit Hilfe von passenden Zertifikaten, Dokumenten oder Selbstauskünften bei dem betroffenen Zulieferer abgefragt.

Sofern tatsächliche Anhaltspunkte bekannt werden, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Sorgfaltspflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen, wird auch eine Risikoanalyse in Bezug auf den betroffenen mittelbaren Zulieferer durchgeführt. Das Verfahren gleicht dabei dem Vorgehen bei unmittelbaren Zulieferern.

In unserem Managementprozess berücksichtigen wir sowohl die Erkenntnisse unserer Risikoanalyse als auch menschen- und umweltrechtliche Kritik von Dritten und gemeldete Vorfälle. Die Analyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken und Auswirkungen wird jährlich und anlassbezogen bei wesentlichen Änderungen des Unternehmensprofils oder der Geschäftsaktivitäten aktualisiert. Die Ergebnisse der Analyse menschenrechtlicher und
umweltbezogener Risiken und Auswirkungen werden kontinuierlich ausgewertet und in unsere unternehmensinternen Entscheidungs- und Geschäftsprozesse integriert. Sie fließen somit in unsere unternehmerischen Entscheidungsprozesse in Bezug auf die Lieferantenauswahl, das Geschäftspartnermanagement, die Prozesse unserer Leistungserbringung und die Produktverantwortung und -entwicklung ein. Die Risikoanalyse bildet dabei die Grundlage für die
Identifikation angemessener Maßnahmen, insbesondere für geeignete präventive oder korrigierende Maßnahmen innerhalb unserer eigenen Betriebsabläufe sowie bei unseren unmittelbaren Zulieferern.

Zudem nutzen wir die Ergebnisse der Risikoanalyse als Grundlage zur Erstellung und, wo nötig, Anpassung interner Vorschriften, Prozesse und Schulungen, um den sich verändernden Anforderungen an unsere Sorgfaltsprozesse Rechnung zu tragen.

Unser Risikomanagement und -analyse dient dem Ziel, menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang der Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest zu minimieren, soweit eine Beendigung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Die Risikoanalyse wird als kontinuierlicher Verbesserungsprozess gesehen.

V. Festgestellte potenzielle Risiken und Präventionsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2-5 LkSG

Die Ergebnisse der Risikoanalyse werden jährlich aktualisiert und niedergeschrieben und zusammen mit den wesentlichen identifizierten Risiken und den ergriffenen Maßnahmen erfasst. Diese werden ordnungsgemäß dokumentiert und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren aufbewahrt.

Potenziell erhöhte Risiken für unsere Lieferkette und die Achtung von Menschen- und Umweltrechten könnten aus unserer Sicht bei den Transport- und Werkdienstleistern und den Leiharbeitsunternehmen, vor allem im Mindestlohnbereich entstehen. Aufgrund dessen stehen diese bei uns im Fokus, so dass insbesondere in Bezug auf diese Dienstleister und Unternehmen präventiv Mindestlöhne kontrolliert und die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn mit diesen vertraglich verbindlich festgehalten werden.

Um unserer Verantwortung für die Achtung der Menschen- und Umweltrechte gerecht zu werden, setzen wir auf das Zusammenspiel unterschiedlicher Maßnahmen. Ziel ist es, die (potenziell) betroffenen Personen zu schützen und nachteilige menschen- und umweltrechtliche Auswirkungen auf sie zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Dafür haben wir standardisierte Prozesse etabliert.

Um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und die Verletzung von Menschen- und Umweltrechten in unserem eigenen Geschäftsbereich und bei unseren unmittelbaren Zulieferern möglichst zu vermeiden, setzen wir insbesondere folgende Präventionsmaßnahmen ein:

Wir haben sowohl den Verhaltenskodex der MOSOLF Group als auch unseren Geschäftspartnerkodex sowie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) im Hinblick auf das LkSG und die in diesen niedergelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten aktualisiert und jeweils auf der Unternehmenswebsite der MOSOLF Group veröffentlicht. In dem Verhaltenskodex und dem Geschäftspartnerkodex werden die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen der MOSOLF Group für alle der MOSOLF Group zugehörigen Personen und ihre Geschäftspartner verbindlich niedergelegt.
Deren Einhaltung sowie die uneingeschränkte Befolgung der geltenden Gesetze durch alle der MOSOLF Group zugehörigen Person und unsere Geschäftspartner, insbesondere unsere unmittelbaren Zulieferer, sind für uns mandatorisch.

Wir setzen bei unserer Beschaffungsstrategie voraus, dass alle unsere unmittelbaren Zulieferer unseren Geschäftspartnerkodex und die in diesem festgelegten Verhaltensgrundsätze als Grundlage gesetzeskonformer geschäftlicher Zusammenarbeit akzeptieren.

Dies erfolgt insbesondere durch die Einbeziehung unseres Geschäftspartnerkodex in unsere Verträge entweder durch Zeichnung des Vertragsdokuments, durch entsprechende gesonderte vertragliche Zusicherungen oder über unsere AEB.

Als weiteres Präventionsinstrument setzen wir allgemeine und spezifische LkSG-Schulungen ein, um die von der Einhaltung und Überwachung der LkSG-Sorgfaltspflichten besonders betroffenen der MOSOLF Group zugehörigen Personen, insbesondere alle Führungskräfte, alle mit Beschaffung beschäftigten Personen und alle Mitglieder des StCM und des Beschwerdekomitees zu unterstützen und entsprechend zu sensibilisieren.

Bei Bedarf bieten wir auch unseren unmittelbaren Zulieferern, für den Fall, dass bei diesen Risiken auftreten, auf deren Bedürfnisse zugeschnittene LkSG-Schulungen an, insbesondere um ihnen die Inhalte unseres Geschäftspartnerkodex und die in diesen enthaltenen Verhaltensgrundsätze und Erwartungen der MOSOLF Group näherzubringen und diese zu verfestigen.

In unserem Geschäftspartnerkodex haben wir uns zudem Audit- und Kontrollrechte vorbehalten, insbesondere die Möglichkeit, anlassbezogene und risikobasierte Überprüfungen der Einhaltung und Umsetzung unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen bei unseren
Lieferanten durchzuführen, um das Risiko menschenrechtlicher und umweltbezogener Rechtverletzungen zu minimieren.

Auch innerhalb der MOSOLF Group führen wir darüber hinaus risikobasierte Audits durch und gehen allen Hinweisen über potenzielle Menschen- und Umweltrechtsverletzungen nach.

VI. Abhilfemaßnahmen gemäß § 7 LkSG

Für den Fall, dass wir als Unternehmen direkt die Verletzung von Menschenrechten und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten verursacht haben, wirken wir schnell darauf hin, die verursachenden Geschäftsaktivitäten zu unterbinden oder menschen- und umweltrechtskonform zu gestalten und wirken auf die Wiedergutmachung hin. Bei Verhalten unserer Mitarbeitenden, das mit den Menschen- und Umweltrechten nicht vereinbar ist, werden entsprechende
Sanktionen eingeleitet. Falls wir durch unsere Geschäftsaktivitäten zu potenziellen oder tatsächlichen Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzungen beitragen oder mit diesen indirekt in Verbindung stehen, bemühen wir uns, zu einer angemessenen Beseitigung und zeitnahen Wiedergutmachung durch die verantwortlichen Stellen beizutragen. Liegt uns ein begründeter Verdacht oder konkreter Hinweis über mögliche Menschen- oder Umweltrechtsverletzungen in unserem Unternehmen oder entlang unserer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette vor, gehen wir diesem sorgfältig und konsequent nach. Wir
verpflichten unsere Geschäftspartner, uns bei der Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen und in einem angemessenen Zeitrahmen vollumfänglich zu kooperieren. In Abhängigkeit von der Schwere der Verletzung behalten wir uns im Zusammenhang mit unseren Geschäftspartnern angemessene Reaktionsmöglichkeiten von der Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung der Verletzung über rechtliche Schritte bis hin zur Kündigung der Geschäftsbeziehung vor. Unabhängig davon wirken wir auf die Wiedergutmachung der Verletzung hin.

VII. Lieferketten-Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG

Die MOSOLF SE & Co. KG betreibt innerhalb der MOSOLF Group schon seit 2020 das webbasierte Hinweisgebersystem „Integrity Line“ der EQS Group AG. Über dieses Beschwerdeverfahren können interne MOSOLF Mitarbeitende und externe Personen (Dritte, Geschäftspartner) jegliches Fehlverhalten, insbesondere (potenzielle) schwerwiegende Verstöße gegen geltende Gesetze und interne Richtlinien melden, mithin auch menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten. Dieses webbasierte Hinweisgebersystem „Integrity Line“ ist seit dem 01.01.2024 auch wesentlicher Bestandteil, um die seit diesem Zeitpunkt für MOSOLF SE & Co. KG bestehenden Verpflichtungen aus dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hinsichtlich der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zu erfüllen. Über dieses System können sowohl unsere Mitarbeitenden als auch externe Personen Hinweise, insbesondere auch anonym, abgeben. Es ist rund um die Uhr zu erreichen und steht unseren Mitarbeitenden und Geschäftspartnern sowie sonstigen Dritten für die Meldung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Pflichtverletzungen im Bereich der MOSOLF Group und entlang der Lieferkette zur Verfügung.

Das Lieferketten-Beschwerdeverfahren ist über die Website der MOSOLF Group öffentlich zugänglich und über einen entsprechenden Reiter auf der Startseite unter https://www.mosolfgroup.com/ abrufbar. Dort ist zudem unsere externe Verfahrensordnung veröffentlicht.

Für die Bearbeitung der über das Lieferketten-Beschwerdeverfahren eingegangenen Meldungenist bei der MOSOLF SE & Co. KG ein zentrales Beschwerdekomitee gebildet worden.

Die Überwachung der Durchführung des Lieferketten-Beschwerdeverfahrens erfolgt durch das StCM.

VIII. Wirksamkeitskontrolle in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen und das Lieferketten-Beschwerdeverfahren

Wir überprüfen einmal im Jahr sowie anlassbezogen bei wesentlichen Veränderungen der Risikolage oder konkreten Hinweisen für Einschränkungen im Beschwerdemanagement, wie wirkungsvoll unser Risikomanagement, unsere Sorgfaltsprozesse und die damit verbundenen Maßnahmen sind, um nachteilige menschen- oder umweltrechtliche Auswirkungen zu verhüten und abzumildern. Dies beinhaltet insbesondere die Prüfung der Wirksamkeit unseres
Lieferketten-Beschwerdeverfahrens, unseres Risikomanagements und der Abhilfemaßnahmen sowie der Präventionsmaßnahmen.

IX. Dokumentation und Berichtswesen gemäß § 10 LkSG

Unsere Bemühungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dieser Grundsatzerklärung und dem LkSG wird unternehmensintern fortlaufend gemäß den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Wir erstellen gemäß den Vorgaben des LkSG jährlich einen Bericht zu unseren Fortschritten in der Umsetzung unseres menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risikomanagementsystems und der Erfüllung unserer Sorgfaltspflichten nach dem LkSG. Der Bericht enthält insbesondere eine nachvollziehbare Auskunft über die Ergebnisse unserer Risikoanalyse und der Überprüfung ihrer Auswirkungen sowie unsere
Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Wir legen diesen Bericht jährlich bis spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (oder bis zu einer etwaigen verlängerten Frist) nach Freigabe durch den Vorstand dem Bundesamt für Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor und veröffentlichen ihn auf unserer Unternehmenswebsite, wo er für 7 Jahre verfügbar ist.

X. Kontinuierliche Weiterentwicklung unserer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsprozesse

Die Achtung der Menschen- und Umweltrechte und die Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in unseren betrieblichen Prozessen ist für uns ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten. Wir nehmen diese Herausforderung an und treten dafür ein, unsere Prozesse zur Wahrung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten
kontinuierlich zu überprüfen und anhand unserer hieraus resultierenden Erkenntnisse und Erfahrungen, der Entwicklung unserer Geschäftstätigkeit sowie eventuellen Änderungen der rechtlichen und gesetzlichen Lage anzupassen.

Kirchheim/Teck, den 31.01.2025